0221-340919711

AGBs

1. Anwendungsbereich

1.1. Im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten folgende Begriffe:
„Bedingung“, „AGB“ = Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen der DAT Handelsgesellschaft mbH;
„wir“, „uns“, „unser“ oder „unsere“ = Die DAT Handelsgesellschaft mbH;
„Kunde“ „Kunden“ = Jeder Unternehmer im Sinne der §§ 14, 310 BGB, dem wir gegenüber Lieferungen und/oder Leistungen unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung erbringen;
„Lieferung“, „Ware“ = Die von uns erbrachten Leistungen; bzw. die von uns verkauften Produkte.

1.2. Diese Bedingungen in ihrer jeweils bei Vertragsschluss aktuellen Fassung gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsabschlüsse und Lieferungen gegenüber Kunden, ohne dass es ihrer nochmaligen Übersendung oder eines nochmaligen Hinweises bedarf. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen werden, selbst bei Kenntnis und wiederholtem Verweis durch den Kunden, etwa auf dessen Bestellungen, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

2. Angebote

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Sie verstehen sich ab dem von uns benannten Ort. Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer. Unsere schriftliche Auftragsbestätigung ist für beide Seiten bindend. Nebenabsprachen bedürfen der Textform. 

2.2. Jeder Vertragsschluss und jede Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, unsere fehlende oder nicht rechtzeitige Belieferung ist von uns zu vertreten. Bei Gefahr einer nicht erfolgenden oder nicht rechtzeitigen Belieferung durch unsere Zulieferer sind wir berechtigt, Deckungsgeschäfte zu tätigen. Die durch Deckungsgeschäft beschaffte Ware ersetzt die vertraglich geschuldete, soweit sie hinsichtlich Menge, Art, Qualität, Gewicht und Preis von der vereinbarten Ware nicht wesentlich abweicht. Als wesentliche quantitative Abweichungen gelten absolute Abweichungen +/- 20 %.

3. Lieferung/Leistung/Verpackung

3.1. Von uns bekannt gegebene Verfügbarkeiten der Ware oder Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, etwas anderes ist in Textform vereinbart. Die Ware wird ex works (Incoterms 2010) – sofern nicht anders vereinbart – an unserer Geschäftsadresse bereitgestellt. Mit Bereitstellung gehen die Gefahr und das Transportrisiko auf den Käufer über. Der Käufer übernimmt damit sämtliche lebensmittelrechtlichen und sonstigen Verantwortlichkeiten für die Ware. Wird die Ware im Falle der Bereitstellung nicht rechtzeitig abgeholt, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern, ohne dass erneut der Gefahrübergang auf uns erfolgt.

3.2. Obliegt uns die Lieferpflicht, sind vorzeitige und Teillieferungen zulässig. Der Versand erfolgt namens und im Auftrage des Kunden und in einer für uns günstig erscheinenden Weise nach billigem Ermessen, jedoch ohne Gewähr für die sicherste, kostengünstigste und schnellste Beförderung. Der Gefahrübergang tritt mit der Übergabe der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte natürliche oder juristische Person (z.B. Frachtführer) ein. Wir sind berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden gegen Schäden/Transportschäden zu versichern, sofern nicht, soweit uns bekannt, der Kunde eine diese Risiken berücksichtigende Versicherung abgeschlossen hat. Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Kunden, es sei denn, es liegt eine berechtigte Reklamation vor. Die Regelungen in Ziff. 3.2. gelten auch beim Versendungskauf, wenn wir die Transportkosten zu tragen haben, ohne zugleich Frachtführer, Transportart, -zeit und -weg bestimmen zu können.

3.3. Bereitstellungs- und Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen zur Durchführung des Vertrages/der Lieferung vorliegen.

3.4. Haben wir Ware auf Abruf bereit zu stellen oder zu liefern und werden die jeweils zu liefernden Teilmengen vom Kunden nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware bereit zu stellen bzw. im Falle der Lieferpflicht zu liefern oder von der Erfüllung der Teillieferung bzw. der nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistung Abstand zu nehmen und statt dessen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Einzelabrufe im Rahmen von Lieferverträgen auf Abruf können durch uns mit angemessener Frist gekündigt werden.

3.5. Bei Streiks, Energieausfall, Verkehrsstaus, Überschwemmungen, Feuer, Diebstahl, Nebel, Tierseuchen, Blockaden, behördlichen Liefersperren oder Bezugsverboten von Produkten, auch durch ausländische Behörden sowie Embargos, die nicht von uns zu vertreten sind, verlängert sich die von uns einzuhaltende Bereitstellungsfrist/Lieferfrist der Ware angemessen um die Zeit der Verzögerung zzgl. einer angemessenen weiteren Organisationszeit. Gleiches gilt, wenn entsprechende Ereignisse bei unseren Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann nur im Fall verbindlich festgelegter Liefer-/Leistungsfristen unter Berücksichtigung der vorgenannten verlängerten Liefer- und Leistungsfristen vom Vertrag zurücktreten, sofern die Liefer- und Leistungsfristen überschritten sind und eine Bereitstellung/Lieferung durch uns trotz angemessener Nachfristsetzung nicht erfolgte. Der Kunde ist in diesem Fall nur berechtigt, einen nachweisbaren Verzugsschaden geltend zu machen und auch nur, wenn der Verzug von uns aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten ist. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Käufers besteht nicht.

3.6. Unsere Ware ist handelsüblich in Gebinden für gewerbliche Abnehmer verpackt. Anderweitige Verpackungsanforderungen erfolgen auf Kosten des Kunden. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

4. Prüfungs- und Hinweispflichten/Mangel

4.1. Unmittelbar nach Erhalt der Ware hat sich der Kunde durch geeignete Maßnahmen, speziell Wareneingangsprüfungen anhand repräsentativer Proben, davon zu überzeugen, dass die gelieferte Ware im Hinblick auf Anzahl, Vollständigkeit, Beschaffenheit, Gewicht, Mindesthaltbarkeit, Temperatur, mangelfrei ist. Bei tiefgefrorener Ware hat der Kunde unmittelbar nach Erhalt der Ware repräsentative Proben zu entnehmen, diese aufzutauen und im aufgetauten Zustand im vorgenannten Sinn zu untersuchen.

4.2. Transportschäden sind unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme schriftlich festzuhalten, nach Möglichkeit fotografisch zu dokumentieren, auf dem Frachtbrief detailliert zu vermerken und uns unverzüglich nach § 438 HGB mitzuteilen.

4.3. Bei der Ware können übliche Abweichungen von Qualität, Gewicht, Reinheit und Festigkeit auftreten, ohne dass sie einen Mangel der Ware im Ganzen oder in Teilbereichen darstellen. Mengenabweichungen bis zu 10 % können nicht beanstandet werden. Produktionstechnisch anfallender Verschnitt/Ausschuss kann dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Transportbedingte oder durch Temperaturschwankungen hervorgerufene Gewichtsveränderungen stellen keinen Mangel dar.

4.4. Zeigt sich ein Mangel, hat der Käufer uns diesen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden ab Gefahrübergang gemäß § 377 HGB anzuzeigen. Lässt sich der Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht bestimmen, gilt der Zeitpunkt ab Ankunft der Ware an der uns bekannten Lieferanschrift. Die Mängelanzeige hat in Textform zu erfolgen. Gleiches gilt bei Artikel- und Mengenabweichungen sowie im Falle verdeckter Mängel ab Kenntnis des Mangels innerhalb der Gewährleistungsfrist. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, können wir die Kosten der Überprüfung zu den üblichen Kostensätzen dem Kunden berechnen. 

5. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, wie Naturkatastrophen, Unruhen, Streiks, Aussperrungen, Liefersperren oder Bezugsverbote von Produkten, auch durch ausländische Behörden sowie Embargos, und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien beide Parteien für die Dauer der Störung in dem Umfang ihrer Wirkung von den jeweiligen Pflichten, sofern die Leistungsstörungen auf diese Umstände zurück zu führen sind. In diesem Fall können wir wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. 

6. Gewährleistung und Haftung

6.1. Unsere Angaben über die Verwendungsfähigkeit oder Beschaffenheit der Ware sind unverbindlich, es sei denn, sie werden in Textform vereinbart. Dies gilt insbesondere für Qualitätsbeschreibungen, Spezifikationen, Liefertermine und Preise. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen durch uns oder eines anderen Herstellers der Ware stellen keine Beschaffenheitsangabe oder Angabe über den Verwendungszweck dar. 

6.2. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seine Untersuchungs- und Anzeigepflichten nach Ziff. 4 nachgekommen ist. Von der Gewährleistung werden nur Fehler erfasst, die bei vertraglichem, bestimmungsgemäßem Gebrauch der Ware auftreten. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere ausdrücklich bestätigte Warenbeschreibung oder die unseres Vorlieferanten. Bei dem Verkauf von Wein stellen Weinrückstände (Weinstein) keinen Sachmangel dar. 

6.3. Wir übernehmen keine Gewähr, dass die gelieferten Waren den speziellen Verwendungszwecken des Kunden entsprechen oder mit anderen Produkten des Kunden ein und desselben Herstellers oder Vorlieferanten oder anderer Hersteller und Vorlieferanten verwendbar sind. Wir erteilen keine Garantien im Rechtssinne an unsere Kunden. 

6.4. Bei Mängeln der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Tritt der Kunde berechtigterweise nach gescheiterter Nacherfüllung vom Vertrag zurück, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Stellt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatzansprüche, bleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig oder vorsätzlich verursacht haben. 

6.5. Kommt der Kunde mit der Annahme der Ware in Verzug und tritt hierdurch eine Qualitätsbeeinträchtigung ein oder besteht die Gefahr des Verderbs der Ware, haftet der Kunde für den daraus entstehenden Schaden. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ware im Falle des Annahmeverzugs an einen Dritten unter Anrechnung des Kaufpreises auf die Schadensersatzansprüche zu veräußern, ohne hierdurch gegenüber dem Kunden eine Vertragsverletzung zu begehen. 

7. Ausschluss und Begrenzung der Gewährleistung/Haftung

7.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Gefahrübergang, spätestens ab Übergabe der Ware. Alle weiteren Ansprüche des Kunden verjähren in gleicher Weise. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Fall von uns zu vertretender Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 

7.2. Verletzen wir, unsere Erfüllungsgehilfen oder von uns beauftragte Dritte leicht fahrlässig unwesentliche Vertragspflichten, haften wir hierfür nicht. Die vorstehende Haftungsprivilegierung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten und Pflichten, für die wir Garantieerklärungen i.S.d. §§ 313, 443 BGB abgegeben haben. 

7.3. Die Haftung für Mängel, die sich aufgrund unsachgemäßer Handhabung, Lagerung, Kühlung, Verarbeitung der Ware durch den Kunden oder Dritte ergeben, wird ausgeschlossen. 

7.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder anderen nicht abdingbaren Gesetzen. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht für von uns vorsätzlich verursachte Schäden und bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden, seiner Erfüllungsgehilfen und anderer Dritter. 

8. Zahlungsbedingungen

8.1. Unsere Preise verstehen sich ab Ort der Bereitstellung (ex works), einschließlich handelsüblicher Verpackung, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Abnahme der Ware gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. 

8.2. Skontoabzüge bedürfen unserer Einwilligung in Textform. Akzeptieren wir Zahlung in ausländischer Valuta, ist der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung geltende Umrechnungskurs maßgebend. 

8.3. Unsere Zahlungsansprüche sind innerhalb von 7 Tagen nach Übernahme der Ware fällig. Danach kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Während des Verzuges ist eine uns geschuldete Geldschuld in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns vor. Zahlungen des Kunden werden zunächst auf Kosten und Zinsen, im Übrigen gem. § 366 Abs. 2 BGB verrechnet. 

8.4. Für Warenlieferungen, die später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen, sind wir berechtigt, eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen. 

8.5. Soweit wir Zahlungen durch Wechsel oder Scheck akzeptieren, erfolgt die Annahme des Wechsels/Schecks erfüllungshalber. Scheck- und Wechselkosten, einschließlich Protestkosten, gehen zu Lasten des Kunden. 

8.6. Sofern uns erst nach Abschluss des Vertrages, aber vor Bereitstellung oder Auslieferung der Ware, Tatsachen bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, können wir alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich solcher, die gestundet sind, sofort fällig stellen. Noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen brauchen wir in diesen Fällen nur gegen Vorauszahlung oder gegen angemessene Sicherheitsleistung auszuführen. Das gleiche gilt, soweit uns begründete Nachrichten über den Vermögensverfall des Kunden vorliegen. 

9. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot 

Gegenforderungen berechtigen den Kunden nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten, durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu und auch nur, wenn diese unbestritten, durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Abtretung von Rechten des Kunden bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. 

10. Eigentumsvorbehalt 

10.1. Sämtliche von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Tilgung aller gegenwärtigen, bedingten oder zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist. 

10.2. Der Kunde ist berechtigt, ihm gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und weiter zu verarbeiten, solange er uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug gerät. Der Kunde ist bei einer weiteren Veräußerung verpflichtet, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auch seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn die Ware vom Dritt- erwerber nicht sofort bezahlt wird. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind nicht gestattet. 

10.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 10.2 sind wir berechtigt vom Vertrag zurück zu treten und die Ware heraus zu verlangen. 

10.4. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen, einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die von uns unter Vorbehalt gelieferte Ware ohne oder nach der Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Kunden untersagt, mit seinem Abnehmer Vereinbarungen zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Insbesondere darf er keine Abreden eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderung an uns zunichte macht. Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf ermächtigt. Wir werden diese Einziehungsermächtigung solange nicht widerrufen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Uns steht das Recht zu, vom Kunden Inhalt und Umfang der abgetretenen Forderungen sowie Name und Anschrift der Schuldner schriftlich vorlegen zu lassen. 

10.5. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen, insbesondere mit anderer Vorbehaltsware weiterverkauft, so gilt, sofern sich nicht im Einzelfall aus der Rechnung die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen, die Forderung gegen den Dritten in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Sobald die Ware vom Kunden weiterverarbeitet oder mit anderen, fremden oder eigenen Waren vermischt wird, erfolgt dies stets für uns als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Im Zweifel erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Der Kunde verwahrt unentgeltlich das Eigentum oder Miteigentum für uns. 

10.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf unsere Ware hat der Kunde den Dritten auf unsere Sicherungsrechte hinzuweisen, die in unserem Eigentum stehende Ware als solche zu kennzeichnen und uns im übrigen unverzüglich zu benachrichtigen. 

10.7. Der Kunde hat uns unverzüglich zu informieren, sollte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware verpfändet oder zur Sicherheit durch den Abnehmer übereignet werden. Sobald dem Kunden Informationen über eine drohende Insolvenz oder ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten seines Abnehmers bekannt sind, dem der Kunde unsere, unter verlängertem Eigentumsvorbehalt veräußerte Ware geliefert hat, werden wir unverzüglich hierüber informiert.

11. Lebensmittelrechtliche Bestimmungen/Haftung 

11.1. Von Amts wegen zur lebensmittelrechtlichen Kontrolle entnommene Muster/Proben der Ware werden durch uns nach billigem Ermessen ersetzt oder vergütet, soweit die Muster/Proben 3 % der Gesamtlieferung, bezogen auf die Stückzahl und das Netto-Gewicht, überschreiten. Voraussetzung ist, dass die lebensmittelrechtliche Kontrolle aufgrund von begründeten Tatsachen erfolgte, die eine Überprüfung der Ware für notwendig erscheinen ließ. Werden Muster/Proben der Ware durch den Kunden entnommen, sind wir nicht zur Ersatzlieferung oder zur Vergütung der Proben und der damit verbundenen Kosten verpflichtet, es sei denn, es stellt sich später zweifelsfrei heraus, dass die Probenentnahme zur Untersuchung der Ware zwingend notwendig war und ein Mangel an der Ware auftrat. In diesem Fall sind wir nach billigem Ermessen zur Nachlieferung oder Vergütung berechtigt. 

11.2. Der Kunde hat bei Übernahme der Ware diese auf ihre Übereinstimmung mit den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen hin zu überprüfen, da nur der Kunde den Verwendungszweck der Ware kennt. Sollte die Ware nicht den lebensmittelrechtlichen Erfordernissen, sowohl hinsichtlich Qualität, Beschaffenheit, Größe etc. als auch ihrer Auszeichnung entsprechen, hat der Kunde uns dies unverzüglich mitzuteilen und uns in einem angemessenen Zeitraum Gelegenheit zu geben, soweit wir hierfür verantwortlich sind, die erforderlichen Genehmigungen/Bescheinigungen nachzureichen und/oder eine in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen hinreichende Auszeichnung der Ware vorzunehmen. Prüfungskosten nach dem Mess- und Eichbestimmungen trägt der Kunde. 

11.3. Soweit der Gefahrübergang zivilrechtlich, aber die Verantwortlichkeit für die Ware nicht nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (insbesondere Lebensmittelrecht) auf den Kunden übergangen ist, stellt der Kunde uns im Innenverhältnis schuldrechtlich von unserer Verantwortlichkeit frei, sofern sich diese Verantwortlichkeit auf den Zustand der Ware ab Gefahrübergang bezieht. Die Freistellung bezieht sich auf die Übernahme sämtlicher Kosten, einschließlich etwaiger zu zahlender Bußgelder, Prüfkosten und Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsvertretung. 

12. Geheimhaltung 

Alle nicht offenkundigen kaufmännischen und/oder warenspezifischen Einzelheiten, die dem Kunden durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, sind von ihm vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur im Rahmen des Verwendungszwecks der Ware eingesetzt, benutzt und weitergegeben werden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertrages für die Dauer von 24 Monaten fort. 

13. Rechtswahl 

Für alle, auch zukünftigen, Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne UN-Kaufrecht und ohne das Haager Abkommen über den Abschluss von Kaufverträgen. 

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand 

Erfüllungsort ist der jeweilige Ort der Bereitstellung der Ware bzgl. unserer Hauptleistungspflicht, für die Zahlungs- und Informationspflichten des Kunden unser Geschäftssitz. Soweit der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Köln. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. 

15. Salvatorische Klausel/Schriftform 

15.1. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der betreffenden Bestimmung möglichst nahe kommt.

15.2. Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarung sowie dieser Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Abweichung vom Erfordernis der Schriftform. 

Köln, März 2017

 

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